Informationen zu ZUGFeRD
ZUGFeRD ist ein branchenübergreifendes Datenformat für den elektronischen Rechnungsdatenaustausch, das vom Forum elektronische Rechnung Deutschland (FeRD) – mit Unterstützung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie – erarbeitet wurde. Das ZUGFeRD-Datenformat basiert auf der Richtlinie 2014/55/EU vom 16. April 2014 über die elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen und auf der am 28. Juni 2017 veröffentlichten Norm EN16931. Zudem werden die Cross-Industry-Invoice (CII) von UN/CEFACT und die ISO-Norm 19005-3:2012 (PDF/A-3) ab ZUGFeRD 2.0 berücksichtigt.
Inhaltliche
Identität
Als hybrides Datenformat integriert ZUGFeRD in
einem PDF-Dokument (PDF/A-3) strukturierte Rechnungsdaten im XML-Format. Das
heißt, der Rechnungsversand erfolgt grundsätzlich in Form eines PDF-Dokuments,
welches die Sichtkomponente der Rechnung darstellt. Gleichzeitig wird ein
inhaltlich identisches Mehrstück derselben Rechnung (XML) innerhalb des PDF
mitversandt, so dass die elektronische Verarbeitung der Rechnung über die
strukturierten Rechnungsdaten - nach Implementierung in das
unternehmensspezifische Softwaresystem - problemlos möglich ist. PDF und XML
müssen die Vorgaben des § 14 Abs. 4 Umsatzsteuergesetz (UStG) berücksichtigen, um inhaltlich identische Mehrstücke derselben
Rechnung darzustellen. Da die Finanzverwaltung keine konkreten Prüfpflichten
bzw. Kontrollmaßnahmen für dieses Verfahren festgelegt hat, ist dem
Rechnungssender und dem Rechnungssteller zu empfehlen, eigene Prüfmechanismen
zur Sicherstellung der inhaltlichen Identität der beiden Rechnungen
einzuführen. Neben den gesetzlichen Regelungen sind auch die Grundsätze zur
ordnungsgemäßen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und
Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD), zuletzt vom 28. November 2019, zu
beachten.
Aufbewahrung
Das Umsatzsteuergesetz sieht vor, dass
Rechnungen zehn Jahre aufzubewahren sind (§ 14b Abs. 1 S. 1 UStG). Elektronische Rechnungen müssen gemäß den
jeweils gültigen Grundsätzen zur ordnungsgemäßen Führung und Aufbewahrung von
Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum
Datenzugriff (GoBD) aufbewahrt werden. Elektronische
Handels- oder Geschäftsbriefe und Buchungsbelege müssen in dem Format
aufbewahrt werden, in dem Sie empfangen werden (Randziffer 131 der GoBD vom 28.
November 2019). D. h. elektronische Rechnungen sind originär elektronisch
aufzubewahren und müssen maschinell auswertbar sein (Randziffer 128 GoBD vom
28. November 2019). Eine Aufbewahrung elektronischer Rechnungen in
ausgedruckter Form ist nicht möglich.
Wird die elektronische Rechnung per E-Mail
übersandt, so ist die E-Mail selbst als reines Transportmittel der Rechnung (=
Briefumschlag der elektronischen Rechnung) grundsätzlich nicht aufzubewahren,
es sei denn, die E-Mail enthält der Rechnung zugehörige, aufbewahrungspflichtige
Informationen.
ZUGFeRD Umsetzung in wibill
Zur Nutzung des ZUGFeRD-Standard sind nur wenige Einstellungen nötig.
- Nutzung
einschalten
- Rechnungsinformationen
im Betrieb ergänzen
Der Text aus den Fußzeilen der Papierrechnung wird für jeden Betrieb eingegeben. Die Informationen werden in die ZUGFeRD-Datei übernommen.
Zukünftig werden dann bei
den Funktionen „Speichern als PDF“ und „per Mail versenden“ PDF-Dateien nach
den ZUGFeRD-Standard erstellt.
Beim Speichern als PDF in der Druckvorschau kann keine ZUGFeRD-PDF erstellt
werden.